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ETF-Steuern: So funktioniert die Besteuerung von ETFs für die Jahre 2018 / 2019 / 2020 / 2021

Alessia Pewnew
Zuletzt aktualisiert am 22. April 2025
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Das Wichtigste in Kürze

  • Seit der Reform 2018 gelten für alle ETFs einheitliche steuerliche Regeln, unabhängig von der Fondsart.

  • Ausschüttende und thesaurierende ETFs werden steuerlich gleich behandelt, was die Auswahl vereinfacht.

  • Jährlich fällt auf Fondsebene eine sogenannte Vorabpauschale an, die auch ohne Verkauf steuerpflichtig ist.

  • Für Gewinne aus ETFs gilt die Abgeltungssteuer, abzüglich Sparerpauschbetrag und ggf. Freibeträge.

  • Wichtig ist ein Freistellungsauftrag beim Broker, um steuerliche Vorteile automatisch zu nutzen.

ETFs sind als flexible und kostengünstige Anlageform sehr beliebt, doch die steuerliche Behandlung kann schnell unübersichtlich werden. Seit der Reform 2018 gelten einheitliche Regeln, die jedoch viele Fragen aufwerfen – etwa zur Vorabpauschale, den Teilfreistellungen und zur Abgeltungsteuer.

Wir zeigen, wie die ETF-Besteuerung funktioniert und geben Tipps, wie Sie Ihre Erträge steuerlich optimal gestalten.

Achtung Icon

Achtung: Dieser ETF-Steuer-Artikel basiert auf unserem aktuellen Wissen, kann sich aber ändern und ersetzt keine Steuerberatung. Für persönliche Anliegen wenden Sie sich bitte an einen Finanz- oder Steuerberater.

ETF Steuer in 2018 / 2019 / 2020 / 2021

Das Steuerjahr 2020 ist gerade erst vergangen, da müssen alle deutschen Anleger bereits an ihre Steuererklärung denken. Doch keine Sorge: Wir klären auf, was Sie beachten müssen und geben Ihnen nützliche Tipps für Ihre Steuererklärung auf den Weg.

Zu Anfang betrachten wir aber kurz, was sich gesetzlich für ETF-Anleger in den vergangenen Jahren geändert hat.

Die Gesetzeslage: Das Investmentsteuerreformgesetz von 2018

Seit 2018 werden ETFs und andere Fonds anders besteuert. Ziel war es, die Besteuerung einheitlicher und einfacher zu gestalten. Zudem sollten gern genutzte Schlupflöcher wie die Steuerstundung bei thesaurierenden ETFs geschlossen werden.

Seit dem 1. Januar 2018 findet nun das Steuerreformgesetz Anwendung. Welche Auswirkungen es auf Ihre ETF Steuer hat, erläutern wir Ihnen hier kurz.

Im Schnellüberblick: Das ändert sich für ETF-Anleger

  • Alle ETFs werden jährlich nach der gleichen Berechnung besteuert

  • Kapitalertragsteuer von 15 % auf alle Dividenden werden automatisch von den Fondsgesellschaften abgeführt

  • Quellensteuer auf ausländische Dividenden lassen sich nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechnen

  • Dafür profitieren Anleger von der Teilfreistellung

  • Anleger müssen sich nicht mehr selbst um die Versteuerung kümmern

  • Steuerunterlagen sollten dennoch für einen späteren Verkauf aufbewahrt werden

1. Erleichterung bei der Steuererklärung

Grundsätzlich war es sehr umständlich, seine ETFs korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Denn für die Besteuerung machte es einen großen Unterschied, in welchem Land der ETF aufgelegt war, wie er den Index repliziert oder welche Ausschüttungsart er verfolgt.

  • Deutsche Aktien in inländischen ETFs wurden nicht besteuert

  • Steuerstundung mit synthetischen thesaurierenden ETFs möglich

  • Bei ausländischen physisch replizierend thesaurierenden ETFs war eine Doppelbesteuerung wahrscheinlich

  • Teil-Ausschüttung bei ausländisch ausschüttenden ETFs möglich

Durch diese uneinheitliche Regelung mussten Anleger bis zum Steuerjahr 2017 insgesamt 33 verschiedene Angaben zu ihren ETFs in ihrer Steuererklärung machen.

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz von 2018 wurde dieses Durcheinander mit „steuereinfachen“ und „steuerhässlichen“ ETFs endlich abgeschafft.

Nun werden nur noch vier Faktoren für die Berechnung herangezogen:

  • Höhe der Ausschüttung

  • Fondswert am Jahresanfang

  • Fondswert am Jahresende

Das erleichtert nicht nur die Bestimmung der Abgeltungssteuer durch Banken und ETF-Broker, sondern minimiert auch den Aufwand für Sie als Anleger.

2. Gleichstellung aller ETFs

Auf Dividendenerträge deutscher ETFs fallen nun 15 % Körperschaftsteuer an, die von den Fondsgesellschaften direkt an das Finanzamt abgeführt werden. Dieser Satz entspricht dem Quellensteuersatz aus den meisten Doppelbesteuerungsabkommen – in- und ausländische Fondsgesellschaften wurden so angeglichen.

Eine weitere Angleichung erfolgt auf der Ebene der Anleger: Unabhängig von der ETF-Form (thesaurierend oder ausschüttend) wird nun immer die jährliche Abgeltungssteuer berechnet.

Grundlage stellt der Basisertrag dar, den wir im nächsten Abschnitt näher erläutern. Dadurch ist eine Steuerstundung in der Form, wie sie vor 2018 gern genutzt wurde, nicht mehr möglich.

Aber: Dafür entfällt auch der hohe Dokumentationsaufwand bei physisch thesaurierenden ETFs.

3. Quellensteuer nicht mehr auf Abgeltungssteuer anrechenbar

Vor 2018 konnte die einbehaltene Quellensteuer auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Fonds-Erträge angerechnet werden.

Das ist durch die steuerliche Gleichstellung nun zwar nicht mehr möglich, dafür können Anleger durch die sogenannte Teilfreistellung steuerlich entlastet werden.

4. Bestandsschutz fällt weg

Mit der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer fielen alle Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden, unter den Bestandsschutz und konnten noch nach alter Regel – d. h. ohne Versteuerung etwaiger Veräußerungsgewinne – verkauft werden.

Die neue Investmentsteuerreform hat diesen Beschluss nun wieder gekippt, allerdings mit zwei Einschränkungen, wodurch vor allem Privatanleger weiterhin einen Bestandsschutz genießen:

  • Alle Alt-Fonds, die vor dem 01.01.2018 veräußert werden, bleiben steuerfrei

  • Alt-Fonds, die ab 2018 verkauft werden, bleiben steuerfrei, sofern die Gewinne 100.000 EUR nicht übersteigen.

Steuereinfache und steuerhässliche ETFs

Vor dem Investmentsteuerreformgesetz im Jahr 2018 konnten ETF-Anleger nur hoffen, „steuereinfache“ ETFs oder einen ziemlich guten Steuerberater zu besitzen. Denn sobald ein ETF nicht in Deutschland aufgelegt war, wurde es mit der Steuererklärung kompliziert.

Viele Anleger nutzten daher einen Vergleich, um mit einem Depotwechsel oder Depotübertrag von einem großen Angebot an steuereinfachen ETFs zu profitieren.

Wie kommt es zur Unterscheidung zwischen steuereinfachen und steuerhässlichen ETFs?

Vor 2018 hing die Besteuerung von ETFs davon ab, in welchem Land sie aufgelegt und ob sie ausschüttend oder thesaurierend waren. Die simpelste Variante stellten ausschüttende Indexfonds aus Deutschland dar. Hier mussten sich die Anleger prinzipiell um nichts kümmern, da die Abgeltungssteuer automatisch abgezogen wurde.

Komplizierter wurde es hingegen, wenn diese beiden Bedingungen nicht zutrafen. Besonders hart traf es Anleger, deren thesaurierende ETFs den Index physisch replizierten und im Ausland aufgelegt wurden.

Dann musste der Dividendenersatz (bzw. ausschüttungsgleiche Erträge) jedes Jahr in die Steuererklärung übertragen und die dazugehörigen Unterlagen bis zum Verkauf der Fondsanteile aufbewahrt werden.

Auch einen Freistellungsauftrag konnten Sparer in solchen Fällen nicht geltend machen. Aufgrund dieses hohen Aufwands sprach man auch von steuerhässlichen ETFs.

ETF-Steuerberechnung: Das müssen Sie wissen!

Steuern sind nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Trader ein leidliches Thema. Wer sich noch nie mit den steuerlichen Aspekten von Wertpapieren auseinandergesetzt hat, wird wohl bereits beim Überfliegen erster Steuerbegriffe dreinschauen wie das berühmte Schwein vor dem Uhrwerk. Zu abstrakt sind die Begriffe, zu willkürlich erscheinen die Gesetzesvorlagen.

Diese Steuern fallen bei ETFs an

Damit Sie im beamtendeutschen Wirrwarr nicht den Überblick – und den Verstand – verlieren, erklären wir an dieser Stelle alle wichtigen Begriffe rund um ETF-Steuern und besprechen einige Beispielrechnungen für ein besseres Verständnis.

1. Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer – auch Kapitalertragssteuer genannt – beträgt 25 % und wird auf alle Gewinne erhoben, die Sie mit Ihrem Kapital erzielen. Darunter fallen also neben Dividenden auch Aktien- bzw. ETF-Verkäufe oder Zinsen auf einem Tagesgeldkonto.

Bei ETFs ist die Abgeltungssteuer immer fällig, wenn Sie Ausschüttungen erhalten, ETF-Anteile verkaufen oder Ihr thesaurierender Indexfonds über das Steuerjahr Kursgewinne verbucht.

2. Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag – kurz Soli – wird zusammen mit der Abgeltungssteuer abgeführt. Er beträgt 5,5 % der Kapitalertragsteuer, was eine gesamte Steuerlast von 26,375 % bedeutet.

3. Kirchensteuer

Seit 2015 können Sie optional auch die Kirchensteuer abführen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Mitglied in der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche sind. Dann behält das Finanzamt die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer ein.

Die Kirchensteuer dient der Finanzierung der Kirche, etwa Kirchenbauten. Sie wird daher vom Finanzamt an die jeweilige Kirchgemeinde weitergegeben. Mormonen, Buddhisten oder Juden etwa sind nicht von dieser Steuer betroffen.

4. Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird von den Fondsgesellschaften abgeführt und beträgt 15 % der Dividenden.

Sie dient dem Zweck, deutsche und ausländische Emittenten anzugleichen. Daher entspricht die Körperschaftsteuer dem häufigsten Quellensteuersatz aus Doppelbesteuerungsabkommen.

5. Quellensteuer

Sind ETFs im Ausland aufgelegt, führen Sie dort – also an der Quelle – Steuern ab. Für die USA beträgt die Quellensteuer etwa 30 %.

Dank Doppelbesteuerungsabkommen zwischen einigen Ländern können Sie die gezahlten Quellensteuern in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Das galt bis zum 031.12.2017 für alle Wertpapiere.

Durch die Reform der Investmentbesteuerung gilt dies seit 2018 aber nicht mehr für Fonds und ETFs.

Transaktionssteuer auf ETFs?

Was in Frankreich und Italien bereits Realität ist, wird hierzulande immer wieder diskutiert: Die Finanztransaktionssteuer. Bis dato gibt es aber keine Hinweise darauf, dass zeitnah auch in Deutschland Transaktionen mit dieser Steuer zusätzlich belastet werden.

Weitere wichtige Begriffe

Neben der Kapitalertragsteuer, die bei jedem Wertpapiergeschäft fällig wird, gibt es für Fonds als Unterkategorie und ETFs im Besonderen weitere Faktoren, die die Steuerberechnung beeinflussen.

Teilfreistellung

Die Teilfreistellung ist eine Art Ausgleich zur Körperschaftsteuer und soll eine zu hohe Doppelbesteuerung verhindern. Sie reduziert den zu versteuernden Anteil der Erträge.

Die Höhe der Freistellung orientiert sich dabei an der Fonds-Art:

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Basisertrag

Der Basisertrag ist die Grundlage für die Berechnung Ihrer zu zahlenden Abgeltungssteuer. Er setzt sich zusammen aus dem Basiszins, den die Bundesbank jedes Jahr neu bestimmt, und einem fixen Faktor von 0,7, um etwa Verwaltungskosten in der Berechnung mitzuberücksichtigen.

Für die letzten relevanten Jahre galten folgende Basiszinssätze:

  • 2018 = 0,87 %

  • 2019 = 0,52 %

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale definiert die Höhe der zu berücksichtigenden Erträge aus Ihrem ETF. Sie setzt sich zusammen aus dem Basisertrag minus der Höhe der Ausschüttungen.

Dadurch lässt sich die Vorabpauschale sowohl auf ausschüttende wie auf thesaurierende ETFs anwenden.

Sparerpauschbetrag

Mit dem Sparerpauschbetrag können Sie Ihre Steuerlast deutlich senken. Die Abgeltungssteuer wird dabei nur für Erträge berechnet, die über diesem Freibetrag liegen. Für Singles beträgt er 801 EUR und für verheiratete Paare 1.602 EUR.

Ihren Freibetrag können Sie auf mehrere Finanzinstitute verteilen oder ihn nur für Ihr ETF-Depot nutzen. Richten Sie dafür bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker einen Freistellungsauftrag ein.

Altersvorsorge

ETF-Sparpläne werden gerne zur privaten Altersvorsorge oder im Rahmen von vermögenswirksamen Leistungen (VL) genutzt.

Es gibt dabei drei Möglichkeiten, mit einem ETF fürs Alter vorzusorgen:

  • ETF-Sparplan

  • ETF-Rentenversicherung

  • VL ETFs

Am steuergünstigsten sind VL-Verträge. Hier profitieren Sie von Zuschüssen und Steuervergünstigungen in Ihrer Steuererklärung. Allerdings ist die Höhe der Sparraten auf 40 EUR monatlich begrenzt.

Reine ETF-Sparpläne bieten zwar keine besseren Steueraspekte, überzeugen aber mit hohen Sparraten bei thesaurierender Anlage, einem damit einhergehenden Zinseszinseffekt und somit höherer Rendite.

ETF-Rentenversicherungen sind nur in der Auszahlung steuergünstiger, hier müssen Sie nur die Hälfte Ihres Gewinns versteuern. Dafür müssen Sie Verwaltungsgebühren hinnehmen, die Ihre Rendite im Schnitt um 0,8 % reduzieren.

Die Berechnung der ETF-Steuer

Nachdem wir alle Grundbegriffe erläutert haben, kommen wir nun zur eigentlichen Berechnung der ETF-Steuer.

Faktoren, die die Steuerhöhe beeinflussen

1. Persönlicher Steuersatz

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % und wird in der Regel auch so angewendet. Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz aber darunter, können Sie eine Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen. Dann werden Ihre Kapitalerträge nach dem niedrigeren Satz versteuert.

2. Zusammenstellung des Fonds

Die Teilfreistellung und somit der Anteil steuerbefreiter Kapitalerträge bemisst sich daran, wie hoch der Anteil an Aktien bzw. Immobilien in den Investmentfonds ist.

3. Höhe der Dividende

Die regelmäßigen Ausschüttungen und der Verkaufserlös sind maßgeblich für die Höhe der Abgeltungssteuer. Zudem entscheidet die Höhe der jährlichen Ausschüttungen, ob die Vorabpauschale Anwendung findet oder nicht.

4. Fondswert am Jahresanfang

Dieser Wert wird für die Berechnung des Basisertrages herangezogen.

5. Fondswert am Jahresende

Die Differenz vom Fondswert am Jahresende mit dem Wert am Jahresanfang bestimmt den realen Wertzuwachs Ihres ETF. Dieser wird mit dem Basisertrag verglichen.

6. Genutzter Freibetrag

Ihren Sparerpauschbetrag können Sie auch für ETF-Erträge nutzen. Dadurch reduziert sich Ihre Steuerlast ungemein.

Die Grundgleichungen

Für ein besseres Verständnis betrachten wir die Berechnung von hinten und arbeiten uns zu den einzelnen Bestandteilen vor. Die Gesamtsteuer (S-G) setzt sich aus zwei Variablen zusammen:

  • Die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale (S-VP)

  • Die Abgeltungssteuer auf die Ausschüttung (S-A)

Es gilt:

S-G = S-VP + S-A

Wie wird nun die Abgeltungssteuer auf Vorabpauschale (VP) und Ausschüttung (A) berechnet? Die Abgeltungssteuer beträgt inklusive Solidaritätszuschlag 26,375 %. Hinzu kommt die Teilfreistellung, die einen Teil der Erträge bei der Berechnung unberücksichtigt lässt. Die Höhe der Teilfreistellung wird von der Fondszusammenstellung bestimmt. Welche Sätze gelten, haben wir weiter oben beschrieben.

In unseren Berechnungen gehen wir der Einfachheit halber immer von Aktien-Fonds aus. Die Teilfreistellung beträgt daher 30 %, demnach werden nur 70 % tatsächlich versteuert.

Es gilt:

S-VP = VP x 0,7 × 0,26375
S-A = A × 0,7 × 0,26375

Die Ausschüttung (A) ist die Summe aller im Kalenderjahr erhaltenen Ausschüttungen. Diese können Sie leicht aus Ihren ETF-Unterlagen erfahren.

Die Vorabpauschale (VP) ist eine fiktive Ertragshöhe, die vor allem bei thesaurierenden ETFs angewendet wird. Sie setzt sich zusammen aus dem Basisertrag (BE) abzüglich der Ausschüttung, die ja separat versteuert wird.

Die Vorabpauschale kann aber nie kleiner 0 sein – denn das würde eine negative Steuer bedeuten, und der Staat selbst zahlt keine Steuern.

Es gilt:

VP = BE – A

Als Bemessungsgrundlage für die Vorabpauschale (VP) wird der Basisertrag (BE) herangezogen. Er setzt sich wiederum aus dem ETF-Wert zum Jahresanfang (W-JA), dem Basiszins (BZ) des entsprechenden Kalenderjahres und dem Faktor 0,7 zusammen.

Warum 0,7? Mit diesem Faktor sollen auch laufende Kosten wie Verwaltungsgebühren berücksichtigt werden.

Es gilt:

BE = W-JA x BZ x 0,7

Der Basisertrag ist allerdings maximal so hoch wie der tatsächliche Wertzuwachs des ETF und mindestens 0. Ist der Wertzuwachs negativ, haben Sie also einen Wertverlust erlitten, beträgt der Basisertrag 0.

Diese Grundrechnung ist sehr abstrakt. Betrachten wir das Ganze also anhand einiger Praxisbeispiele für das Jahr 2019 für ein besseres Verständnis.

Thesaurierende ETFs

Beginnen wir mit der einfachsten Variante – die ohne Ausschüttungen.

Rechenbeispiel für hohe ETF-Gewinne

ETF-Wert am Jahresanfang: 10.000 EUR
ETF-Wert am Jahresende: 10.500 EUR
Realer Wertzuwachs: 500 EUR
Ausschüttungen: 0 EUR

Basisertrag = 10.000 EUR x 0,0052 × 0,7 = 36,40 EUR

36,40 EUR < 500 EUR

Vorabpauschale = 36,40 EUR – 0 EUR = 36,40 EUR
Steuer auf Vorabpauschale = 36,40 EUR x 0,7 × 0,26375 = 6,72 EUR
Steuer auf Ausschüttungen = 0 EUR x 0,7 × 0,26375 = 0,00 EUR

Gesamtsteuer = 6,72 EUR + 0,00 EUR = 6,72 EUR

Rechenbeispiel für kleine ETF-Gewinne

ETF-Wert am Jahresanfang: 10.000 EUR
ETF-Wert am Jahresende: 10.020 EUR
Realer Wertzuwachs: 20 EUR
Ausschüttungen: 0 EUR

Basisertrag = 10.000 EUR × 0,0052 × 0,7 = 36,40 EUR

36,40 EUR > 20,00 EUR

Vorabpauschale = 20,00 EUR – 0 EUR = 20,00 EUR
Steuer auf Vorabpauschale = 20,00 EUR × 0,7 × 0,26375 = 3,69 EUR
Steuer auf Ausschüttungen = 0 EUR × 0,7 × 0,26375 = 0,00 EUR

Gesamtsteuer = 3,69 EUR + 0,00 EUR = 3,69 EUR

Rechenbeispiel bei ETF-Verlusten

ETF-Wert am Jahresanfang: 10.000 EUR
ETF-Wert am Jahresende: 9.500 EUR
Realer Wertzuwachs: -500 EUR
Ausschüttungen: 0 EUR

Basisertrag = 10.000 EUR x 0,0052 × 0,7 = 36,40 EUR

36,40 EUR > -500,00 EUR

Vorabpauschale = 0,00 EUR – 0 EUR = 0,00 EUR

Einfach gesagt: Es fällt gar keine Steuer an.

Ausschüttende ETFs

Etwas komplizierter sind ausschüttende ETFs. Haben Sie aber die vorherigen Berechnungen aufmerksam verfolgt, ist es ganz einfach.

Rechenbeispiel für hohe ETF-Gewinne und hohe Ausschüttungen

ETF-Wert am Jahresanfang: 10.000 EUR
ETF-Wert am Jahresende: 10.500 EUR
Realer Wertzuwachs: 500 EUR
Ausschüttungen: 1.000 EUR

Basisertrag = 10.000 EUR × 0,0052 × 0,7 = 36,40 EUR

36,40 EUR < 500,00 EUR

Vorabpauschale = 36,40 EUR – 1.000 EUR = -963,60 EUR = 0,00 EUR
Steuer auf Vorabpauschale = 0,00 EUR × 0,7 × 0,26375 = 0,00 EUR
Steuer auf Ausschüttungen = 1.000 EUR × 0,7 × 0,26375 = 184,63 EUR

Gesamtsteuer = 0,00 EUR + 184,63 EUR = 184,63 EUR

Rechenbeispiel für hohe ETF-Gewinne und niedrige Ausschüttungen

ETF-Wert am Jahresanfang: 100.000 EUR
ETF-Wert am Jahresende: 100.500 EUR
Realer Wertzuwachs: 500 EUR
Ausschüttungen: 100 EUR

Basisertrag = 100.000 EUR × 0,0052 × 0,7 = 364,00 EUR

364,00 EUR < 500,00 EUR

Vorabpauschale = 364,00 EUR – 100,00 EUR = 264,00 EUR
Steuer auf Vorabpauschale = 264,00 EUR × 0,7 × 0,26375 = 48,74 EUR
Steuer auf Ausschüttungen = 100 EUR × 0,7 × 0,26375 = 18,46 EUR

Gesamtsteuer = 48,74 EUR + 18,46 EUR = 67,20 EUR

Rechenbeispiel für kleine ETF-Gewinne

ETF-Wert am Jahresanfang: 10.000 EUR
ETF-Wert am Jahresende: 10.020 EUR
Realer Wertzuwachs: 20 EUR
Ausschüttungen: 500 EUR

Basisertrag = 10.000 EUR × 0,0052 × 0,7 = 36,40 EUR

36,40 EUR > 20,00 EUR

Vorabpauschale = 20,00 EUR – 500 EUR = -480,00 EUR = 0,00 EUR
Steuer auf Vorabpauschale = 0,00 EUR × 0,7 × 0,26375 = 0,00 EUR
Steuer auf Ausschüttungen = 5 00 EUR × 0,7 × 0,26375 = 92,31 EUR

Gesamtsteuer = 0,00 EUR + 92,31 EUR = 92,31 EUR

Rechenbeispiel bei ETF-Verlusten

ETF-Wert am Jahresanfang: 10.000 EUR
ETF-Wert am Jahresende: 9.500 EUR
Realer Wertzuwachs: -500 EUR
Ausschüttungen: 1.000 EUR

Basisertrag = 10.000 EUR x 0,0052 × 0,7 = 36,40 EUR

36,40 EUR > -500,00 EUR

Vorabpauschale = 0,00 EUR – 1.000 EUR = -1.000 EUR = 0,00 EUR
Steuer auf Vorabpauschale = 0,00 EUR × 0,7 × 0,26375 = 0,00 EUR
Steuer auf Ausschüttungen = 1.000 EUR × 0,7 × 0,26375 = 184,63 EUR

Gesamtsteuer = 0,00 EUR + 184,63 EUR = 184,63 EUR

Steuer beim ETF-Verkauf

Was passiert nun, wenn die bereits versteuerten ETFs später verkauft werden? Laut Bundesfinanzamt werden alle bis dahin gezahlten Vorabpauschalen angerechnet. Sie sollten daher trotz der automatischen Steuerabführung alle Unterlagen bis zum ETF-Verkauf aufbewahren.

ETF-Steuer Rechner

Wollen Sie Ihre ETF Steuer berechnen, können Sie dies natürlich jederzeit händisch tun. Wem aber die Geduld oder das Verständnis fehlt, kann auf Online-Steuerrechner für ETFs zurückgreifen.

Hier müssen Sie lediglich einige Angaben zum Fondswert, der Fondsart und der Höhe der Ausschüttungen machen, und schon wird Ihnen die fällige ETF Abgeltungssteuer angezeigt.

Allerdings sind diese Ergebnisse eher als Orientierung zu verstehen, da ein möglicher Freistellungsauftrag und die Kirchensteuer nicht beachtet werden. Ebenfalls problematisch ist der Umstand, dass man das jeweilige Steuerjahr nicht einstellen kann.

Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei gute ETF Steuerrechner vor. Beide nutzen den Basiszins für 2019 und berechnen die fällige Abgeltungssteuer, nicht nur die Vorabpauschale, wie es etwa bei der BNP Paribas / Consorsbank der Fall ist.

1. justETF Steuerrechner

Dieser ETF-Steuerrechner ist sehr einfach zu bedienen und ist dank des Info-Icons so weit selbsterklärend. Leider werden in der Berechnung nicht alle Fondsarten beachtet, es fehlen in der Auswahl die in- und ausländischen Immobilienfonds.

2. AVL Steuerrechner

Dieser ETF-Steuer Rechner ist zwar sehr minimalistisch und schmucklos gehalten, bietet aber alle notwendigen Informationen. Positiv ist, dass auch Immobilienfonds in der Berechnung berücksichtigt werden.

ETFs in der Steuererklärung richtig angeben

Theoretisch müssen Sie keine Angaben in Ihrer Steuererklärung machen. Ihre Depotbank führt die Abgeltungssteuer auf ETFs automatisch ab, Sie müssen also nichts mehr selbst berechnen oder angeben.

In einigen Fällen macht eine Angabe in der Steuererklärung aber Sinn:

  • Bei bisher nicht in Deutschland versteuerten Kapitalerträgen

  • Ihr Sparerpauschbetrag ist nicht vollständig ausgeschöpft

  • Ihr persönlicher Grenzsteuersatz liegt unter 25 %

  • Sie wollen Verluste und Gewinne mehrerer Depots miteinander verrechnen

  • Sie zahlten zu viel Abgeltungssteuer

Um etwa Gewinne und Verluste aus mehreren Depots miteinander verrechnen zu können, müssen Sie diese in Ihrer KAP-Anlage im Elster-Formular angeben.

Wie am besten ETF-Verluste geltend machen?

Für Verluste aus dem Wertpapiergeschäft werden zwei Verlustverrechnungstöpfe genutzt.

Im ersten Topf werden Aktien miteinander verrechnet und alle weiteren Geschäfte (wie ETF, Derivate etc.) zählen in den zweiten Topf. Sie können daher keine ETF-Verluste mit Aktien-Gewinnen zusammenführen.

Solange Sie Ihre Konten und Depots bei nur einem Finanzinstitut führen, brauchen Sie sich um nichts weiter kümmern. Die Bank führt die Verrechnungstöpfe automatisch und aktualisiert sie monatlich.

Sind Sie allerdings Kunde bei mehreren Banken oder Online-Brokern, müssen Sie bei Verlusten eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank bzw. von Ihrem Broker anfordern. Diese können Sie dann in Ihrer Steuererklärung abgeben – denn nur hier lassen sich Gewinne und Verluste bei verschiedenen Instituten miteinander verrechnen.

Sie sind übrigens nicht verpflichtet, eine Verlustbescheinigung anzufordern. Tun Sie dies nicht, werden die Verlustverrechnungstöpfe bei Ihrem Depotanbieter automatisch ins nächste Jahr fortgeschrieben und mit etwaigen Gewinnen wieder verrechnet.

Gut zu wissen Icon

Wichtig: Bis zum 15.12. jedes Jahres haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Bank die Verlustbescheinigung anzufordern. Danach werden Verluste automatisch ins nächste Jahr übernommen.

Fazit

Das Thema Steuern ist und bleibt ein Minenfeld für die meisten Anleger. Doch mit der Investmentsteuerreform von 2018 ist die Besteuerung von ETFs um ein Vielfaches einfacher geworden.

In den meisten Fällen müssen Sie auch gar keine Steuererklärung mehr abgeben, da die Banken und Broker die Abgeltungssteuer selbst berechnen und abführen.

Mit der neuen Steuerreform kommen aber auch unangenehme Änderungen: Die Quellensteuer kann nicht mehr geltend gemacht werden, der Bestandsschutz für Alt-Bestände fällt weg und eine Steuerstundung bei thesaurierenden ETFs ist kaum mehr möglich.

Zwar müssen Sie in den meisten Fällen Ihre Abgeltungssteuer nicht mehr selbst abführen, dennoch sollten Sie alle Unterlagen – vor allem, wenn die Vorabpauschale versteuert wird – bis zum ETF-Verkauf aufbewahren. Denn auch wenn die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet wird – am Ende liegt die Beweislast noch bei Ihnen.

Lassen Sie sich nicht von Schwarzsehern verrückt machen! Die Gesetzesgrundlage für ETF-Geschäfte wird sich auch in den nächsten Jahren immer wieder ändern. Wichtiger als das Portfolio an steuerlichen Aspekten auszurichten ist eine renditestarke und zukunftssichere Zusammenstellung.

FAQ

Sind ETFs steuerpflichtig?

Wann werden bei ETFs Steuern fällig?

Fallen durch die Steuerreform 2018 weniger ETF-Steuern an?

Ist die Steuererklärung nun einfacher gestaltet?

Muss ich in bestehende ETF-Positionen aufgrund der Steuerreform eingreifen?

Wie gebe ich meinen ETF in der Steuererklärung an?

Kann ich mit ETFs Steuern sparen?

Wie wird die Vorabpauschale beglichen?

Wie werden ETF-Altbestände versteuert?

Wird der Sparerpauschbetrag mit der Vorabpauschale verrechnet?

Wird die Vorabpauschale berechnet, wenn ETFs im laufenden Jahr ge- bzw. verkauft werden?

Werden die ETF-Steuern automatisch abgeführt?

Kommentare Icon

ETF und Steuern – ein Thema mit vielen Fallstricken. Wie lösen Sie das in der Praxis? Haben Sie Tipps zur Besteuerung oder zum Umgang mit der Vorabpauschale? Wir freuen uns auf Ihre Hinweise und Erfahrungen!

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Ich bin Alessia Pewnew und beschäftige mich leidenschaftlich gern mit Geldanlage, Wertpapieren und Depotstrategien. Auf Aktiendepot24.net teile ich mein Wissen, um Finanzthemen einfach und verständlich zu erklären – ehrlich, unabhängig und mit einem Blick für das Wesentliche.
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